1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen für den Auftraggeber werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Zahlungs- und Lieferbedingungen
2.1 Alle Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
2.2 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
2.3 Bei Aufträgen die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
2.4 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung, Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
2.5 Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der säumige Kunde ist verpflichtet alle prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung der Forderung, insbesondere auch Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.
2.7 Behebbare Mängel am Gegenstand verpflichten den Auftragnehmer nicht zur Preisminderung, wenn er den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behebt.
2.8 Eine von uns zugesagte Lieferfrist beginnt nicht vor Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrags.
Zugesagte Liefertermine werden bestmöglichst eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs und Schadenersatzansprüchen.
3. Vertragsauflösung
3.1 Bei Annahmeverzug, wenn auch innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist die Leistung nicht erbracht werden kann, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt unter Anrechnung der ihm entstandenen Kosten berechtigt.
3.2 Bei Defekt eines Gerätes ist der Auftragnehmer berechtigt, das mangelhafte Gerät gegen ein gleichartiges einwandfreies Gerät innerhalb einer angemessenen Frist auszutauschen. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf Vertragsaufhebung.
3.3 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit, aus alleinigem Verschulden und rechtswidrigen Handeln des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
3.4 Stornierung durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
4. Urheberrecht und Nutzung
4.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts, zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Nutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
5. Garantie und Gewährleistung
5.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Abnahme des Programmes oder Teilprogrammes schriftlich dokumentiert erfolgen.
5.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle fehlerhaften Teile der Lieferung kostenlos auszutauschen. Sollten Sie von uns gelieferte Geräte (Komponenten) von Dritten einbauen (lassen), sind diese Elemente von Garantieleistungen durch uns ausgenommen. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Garantiearbeiten werden auf Wunsch des Auftraggebers am Aufstellungsort vorgenommen. Dadurch entstehende Kosten wie etwa Reise- und Übernachtungskosten usw. sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
Software
5.3 Aufwendungen für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, nach Bedienungsfehlern des Auftraggebers bzw. unterlassener Datensicherung, werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
5.4 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
5.5 Allfällige Mehrkosten, die durch Programmänderungen oder Updates
entstehen, die bei Lieferung nicht bei diesem Programm beinhaltet sind, sind vom Käufer zu tragen.
Hardware
5.6 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, unterlassener Datensicherung, Verwendung von nicht vom Auftraggeber geprüften Datenträgern, Peripheriegeräten, Zusatzeinrichtungen, ungenügender Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
5.7 Arbeiten die z.B. nach einem etwaigen Hardwarefehler entstehen (Daten-, Programminstallationen. ) entziehen sich der Gewährleistung und können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
6. Haftung
6.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7. Datenschutz
7.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mittarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
7.2 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung von Informationen und Unterlagen aus dem Geschäftsbereich des Vertragspartners, soweit diese nicht allgemein zugänglich oder bekannt sind.
8. Allgemeine Bedingungen
8.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist A-3950 Gmünd.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.